Das Frauensekretariat berichtete, dass 24 Bundesbehörden die Reform zur Harmonisierung des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs in ihrer lokalen Gesetzgebung bereits genehmigt, erlassen und veröffentlicht haben. Er beschrieb es als einen „transzendentalen Fortschritt“ im Rahmen des umfassenden Plans gegen sexuellen Missbrauch.
Was ändert sich mit dieser Reform?
Die Initiative wurde vom Senat und der Abgeordnetenkammer genehmigt und am 13. März 2026 im DOF veröffentlicht. Durch die Vereinheitlichung der Kriminalitätsart werden die Unterschiede in den Kriterien zwischen den Staaten beseitigt. Die Handlungen, die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich als sexueller Missbrauch gelten, werden geklärt.
Das von Präsidentin Claudia Sheinbaum vorgelegte Dekret reformiert die Artikel 260 und 266 Bis des Bundesstrafgesetzbuchs. Es definiert sexuellen Missbrauch als jede Handlung sexueller Natur ohne Einwilligung des Opfers und ohne den Zweck der Kopulation. Dazu gehören Berührungen, Streicheln, Körperreiben, Zurschaustellung oder explizite sexuelle Darstellungen. Als sexuellen Missbrauch gilt auch, wenn das Opfer gezwungen wird, seinen Körper freizulegen.
Eine Einwilligung kann nicht aus Schweigen, Passivität oder mangelndem körperlichen Widerstand abgeleitet werden. Die Strafen reichen von drei bis sieben Jahren Gefängnis, einer Geldstrafe in Höhe des 200- bis 500-fachen der UMA und der Verpflichtung, Umerziehungsworkshops mit Geschlechterperspektive zu besuchen oder soziale Dienste zu leisten. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist ausschlaggebend für die bedingte Aussetzung des Verfahrens.
Die Straftat wird von Amts wegen verfolgt. Die Strafen erhöhen sich um ein Drittel, wenn Umstände wie körperliche, psychische oder moralische Gewalt eintreten; Teilnahme von zwei oder mehr Personen; unbewohnter Ort; Vertrauensverhältnis, sentimentales, berufliches oder erzieherisches Verhältnis zwischen dem Angreifer und dem Opfer; wenn sie von einem Beamten, Berufs- oder Geistlichen begangen werden, der seine Position ausnutzt; wenn das Opfer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht; im Zustand der Schwangerschaft oder nach der Geburt; aufgrund sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder -ausdrucks; oder wenn sich das Opfer in einem Zustand der Wehrlosigkeit befindet.
Bei Beamten kommen für die gleiche Strafdauer die Entlassung und die Disqualifikation hinzu. Für Berufstätige und Geistliche im Gottesdienst: Ausschluss von der Ausübung ihres Berufs oder ihrer Position.